KONSTANZER SEENACHTFEST

General terms and conditions of

KONSTANZER SEENACHTFEST

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der KLE Seenachtfest GmbH

Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Besucher (nachfolgend „Vertragspartner“) der Veranstaltung Seenachtfest Konstanz den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen dem Vertragspartner und der KLE Seenachtfest GmbH, Friedrichstr. 37, 78464 Konstanz (nachfolgend „Veranstalter“).

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) des Veranstalters regeln den Kauf von Eintrittskarten für das „Seenachtfest Konstanz“ (nachfolgend „Veranstaltung“), deren Lieferung und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

2. Ausschließlichkeit der AGB

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für den Veranstalter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

3. Ticket-Kategorien

Folgende Tickets können erworben werden:

• Tagesticket Seenachtfest

Zugang zum Veranstaltungsgelände Stadtgarten, Konzilvorplatz, Hafenstraße bis Klein Venedig

• Sitzplatz-Ticket Seestraße

Zugang zum Veranstaltungsgelände Seestraße

4. Vertragsschluss

Durch Klicken des entsprechenden „Kaufen-Buttons“ bzw. der entsprechend § 312j Abs. 3 BGB eindeutig beschrifteten Schaltfläche auf der Internetseite des Veranstalters (https://tickets.seenachtfest-konstanz.com) oder auf der Seite einer mit dem Vertrieb beauftragten Vorverkaufsstelle gibt der Vertragspartner ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb einer Eintrittskarte ab und akzeptiert die Geltung dieser AGB. Erst durch Zusendung der Bestätigungs-E-Mail des Veranstalters oder der beauftragten Vorverkaufsstelle kommt der Vertrag zustande.

5. Gesonderter Vertrag mit der Vorverkaufsstelle

Erfolgt der Verkauf über eine beauftragte Vorverkaufsstelle, wird über den Vorverkauf und die damit verbundenen Dienstleistungen zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und dem Vertragspartner ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Veranstalter ist nicht Partei dieses gesonderten Vertrages.

6. Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht

Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festgelegten Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Ziffer 4 („Vertragsschluss“) bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.

7. Preise und Gebühren

Der Preis für die angebotenen Eintrittskarten umfasst die jeweils gültige Mehrwertsteuer und die Vorverkaufsgebühr des Veranstalters. Je nach gewählter Versandoption können zusätzlich Versandkosten entstehen.

8. Zahlung, Verzug, Rücktritt

Erfolgt die Zahlung nicht schon im Bestellprozess, ist die Zahlung des Gesamtpreises inklusiver aller Gebühren und Kosten mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail fällig. Der Vertragspartner kommt automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter berechtigt, ohne Mahnung von dem Vertrag mit dem Vertragspartner zurückzutreten und die Eintrittskarte(n) anderen Interessenten zum Verkauf anzubieten. Falls Kommissionstickets angeboten werden, sind diese 5 Werktage nach der Veranstaltung zur Zahlung fällig.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.

10. Lieferung, Gefahrübergang

Für den Fall, dass Eintrittskarten zum Versand angeboten werden, erfolgt dies auf Kosten des Vertragspartners an die von ihm angegebene Adresse. Mit der Übergabe der Eintrittskarten an den Frachtführer (z. B. die Post) geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Für Verzögerungen haftet der Veranstalter nur, wenn er diese Verzögerungen zu vertreten hat.

Der Versand von Eintrittskarten kann auch elektronisch erfolgen. Der Versand erfolgt dann mittels E-Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Versand von gedruckten Eintrittskarten.

11. Prüfungs- und Rügepflicht

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Eintrittskarten und Eintrittsdaten unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen gegenüber dem Veranstalter mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) zu rügen. Bei Beanstandungen, die der Vertragspartner bei durchschnittlich gründlicher Prüfung hätte erkennen können, sind Rügen nach Ablauf dieser fünf Werktage ausgeschlossen.

12. Jugendschutz

Jugendlichen unter 16 Jahren ist ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragen Person die Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet.

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren bis 24:00 Uhr des jeweiligen Veranstaltungstages gestattet. Bedingung für den Zutritt ist darüber hinaus die Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten und dessen Ausweiskopie. Das von dem/der Erziehungsbeauftragten ausgefüllte und unterschriebene Vollmachtsformular und die Ausweiskopie des Erziehungsbeauftragten hat der/die Jugendliche ständig mit sich zu führen und auf Verlangen den Ordnungsdienstmitarbeiter vorzuzeigen.

Auf dem Veranstaltungsgelände kann durch das Ordnungsdienstpersonal jederzeit eine Ausweiskontrolle durchgeführt, bei der ein gültiger amtlicher Ausweis vorgezeigt werden muss. Ohne amtlichen Ausweis kann der Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände untersagt werden, auch wenn der Jugendliche ein gültiges Ticket besitzt. Es werden nur gültige amtliche Ausweise akzeptiert. Schülerausweise oder sonstige Ausweise werden nicht akzeptiert.

Bei Verletzung der Altersgrenze (z. B. durch Betrug) wird ein Hausverbot erteilt. Ein Anspruch auf Ersatz der Eintrittskarte besteht nicht.

Es wird durch Gesetz vorgeschrieben, dass an Jugendliche bis 16 Jahre absolut keinen Alkohol und an Jugendliche von 16 bis 18 Jahren keine Spirituosen und Aperitifs (brandweinhaltige oder vergleichbare alkoholische Zusätze) abgegeben oder verkauft werden dürfen.

Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

13. Informationspflicht des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich vor Antritt der Reise zum Veranstaltungsgelände auf der Internetseite des Veranstalters (https://seenachtfest-konstanz.com) zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Hausordnung, die Sicherheits- und Hygienebestimmungen und die allgemeinen Veranstaltungs-Infos informiert zu halten.

14. Zutrittsverweigerung

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern oder den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung zur Schau trägt. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert.

15. Hausordnung, Folgen eines Verstoßes

Ergänzend gelten die Hausordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (https://seenachtfest-konstanz.com) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Die Hausordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen können, z. B. aufgrund sich verändernder Sicherheitslage oder zusätzlicher, jetzt noch nicht absehbarer behördlicher Auflagen, verändert werden.

Bei einem nicht nur unwesentlichen Verstoß gegen diese Regelungen oder die Hausordnung, kann der Veranstalter den verstoßenden Vertragspartner des Geländes verweisen und zuvor auch schon den Zutritt verweigern. Der Vertragspartner hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für sein Ticket oder Schadensersatz, wenn der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen, den Verstoß (zumindest) mitzuvertreten haben.

Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass seine Mit-Besucher der Veranstaltung sich ebenfalls an die Hausordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen halten.

16. Kosten und Verantwortung für andere persönliche Zutrittsvoraussetzungen

Sind zur Gewährung des Zutritts zum Gelände andere Tests, Impfungen, Bestätigungen oder Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben, hat die teilnehmende Person diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu besorgen.

17. Mitgebrachte Speisen und Getränke

Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen ausschließlich bei Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Glasbehälter sind jedoch in jedem Fall untersagt.

18. Verbotene Gegenstände

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:

- selbst mitgebrachte Glasflaschen jeder Art,

- Tiere/Haustiere,

- Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),

- CS-Gas, Pfefferspray

- Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen,

- Vuvuzelas, Megaphone,

- Drohnen,

- gefährliche Gegenstände, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sozialüblich und bestimmungsgemäß verwendet werden;

- ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

19. Kontrollen, verbotene Gegenstände

Das Einlasspersonal ist berechtigt, bei Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen. Werden verbotene Gegenstände aufgefunden, wird die teilnehmende Person vor die Wahl gestellt, den Gegenstand unter Ausschluss der Haftung des Veranstalters abzugeben oder anderweitig zu entsorgen. Möchte die teilnehmende Person weder das eine noch das andere, wird ihr der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt. Angenommen werden grundsätzlich nur legale Gegenstände.

Durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände wird kein Verwahrungsvertrag oder ähnliches mit dem Veranstalter begründet.

Die teilnehmende Person kann die verbotenen Gegenstände nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes an der Rückgabestelle abholen. Gegenstände, die von den teilnehmenden Personen abgegeben, aber nach Veranstaltungsende nicht mehr abgeholt werden, werden dem Fundbüro der Stadt Konstanz übergeben.

20. Übertragbarkeit der Eintrittskarte nach Einlass – Personalisierung – Weiterverkauf

Grundsätzlich sind Eintrittskarten bis zum erstmaligen Eintritt auf die Veranstaltung übertragbar. Nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes oder Verlust des Tickets besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass oder Ersatz.

Je nach Anforderung können Eintrittskarten beim Verkauf oder auf Anforderung nachträglich personalisiert werden. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Sowohl der gewerbliche Weiterverkauf der Eintrittskarten als auch eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ausdrücklich untersagt.

Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bedingungen hat der Veranstalter das Recht, den Ticketinhabern den Zutritt zu der Veranstaltung ersatzlos zu verweigern.

21. Kapazitäten

Aus Kapazitäts- oder Sicherheitsgründen kann der Veranstalter den Zugang zu einzelnen Bereichen sperren oder begrenzen. Der Vertragspartner hat insofern keinen Anspruch auf den Zutritt oder Aufenthalt in einem bestimmten Bereich. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist daher und auch ansonsten Folge zu leisten.

22. Änderungen des Inhalts der Veranstaltung

Der Veranstalter bemüht sich um die Durchführung des veröffentlichten Programms. Änderungen bei Beginn, Dauer, Reihenfolge, Besetzung, Attraktionen, Showelementen, Angeboten, Verkaufsständen und Nebenleistungen bleiben jedoch vorbehalten, soweit diese aus sachlichem Grund erfolgen und für den Vertragspartner zumutbar sind.

Der Ausfall einzelner Künstler, Programmpunkte, Attraktionen, Feuerwerke oder gastronomischer Angebote begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung, sofern nicht der Kerncharakter der Veranstaltung insgesamt wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Änderung des Inhalts der Veranstaltung liegt dagegen vor, wenn die Änderung den Charakter der Veranstaltung mehr als nur unwesentlich ändert. Subjektive Eindrücke des Vertragspartners spielen dabei keine Rolle. Der Austausch oder Ausfall eines oder mehrerer Attraktionen stellt für sich genommen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Vertragspartner hinzunehmen.

Ansprüche auf Rückvergütung des Ticketpreises oder Schadensersatz bestehen in diesen Fällen nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage zu vertreten hat. Änderungen wird der Veranstalter in der Regel auf seiner Internetseite (https://seenachtfest-konstanz.com) bekanntgeben.

23. Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verschiebung

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Besteht durch die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Vertragspartner, Künstler*Innen oder Personal, wird die Veranstaltung sofort unterbrochen bzw. abgebrochen. Im Falle einer Unterbrechung aufgrund eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz.

Wird die Veranstaltung wegen eines Umstands verschoben, abgesagt oder abgebrochen, den der Veranstalter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bzw. ihm zuzurechnende Personen nicht zu vertreten haben (z. B. höhere Gewalt), richten sich die Rechte des Vertragspartners bzw. Inhabers der Eintrittskarte nach den folgenden Regelungen:

- Der Veranstalter hat bei einer Absage das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. In diesem Fall behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte kann die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nur verlangen, wenn die Wahrnehmung des neuen Termins für ihn nachweislich unzumutbar ist.

- Wird die Veranstaltung abgesagt und nicht nachgeholt, verliert der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte einen etwaigen Erstattungsanspruchs sechs Monate nach Kenntnis von der endgültigen Absage.

- Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden in keinem Fall erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.

24. Haftung

Der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, dem Veranstalter, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es geht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um die Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb des Veranstaltungsgeländes nach einem Maßstab, der für die jeweilige Geländeart durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist; die Erbringung der vereinbarten Zusatz- und Sonderleistungen und die ordnungsgemäße Auswahl, Beauftragung und Kontrolle etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.

25. Besondere Regelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie oder andere Pandemien

Muss z. B. im Hinblick auf die vergangene COVID-19-Pandemie (jetzt: Endemie) oder aus vergleichbaren Gründen wegen einer behördlichen Anordnung, einer geltenden Verordnung/eines geltenden Gesetzes oder aus Gründen des Infektionsschutzes die maximal zulässige Anzahl von Besuchern beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Zahl an Eintrittskarten die dann zulässige Zahl von Besuchern, ist der Veranstalter berechtigt, Eintrittskarten in der erforderlichen Menge zu stornieren. Dies gilt sowohl für normale Eintrittskarten als auch für Tickets, die zum Besuch besonderer Bereiche berechtigen.

Der Veranstalter wird in diesem Fall auf faire und nachvollziehbare Weise bestimmen, welche Eintrittskarten storniert werden bzw. wie eine eventuell vorzunehmende Neuverteilung von Eintrittskarten erfolgt. Für stornierte Eintrittskarten erhält der betroffene Vertragspartner einen entsprechenden Wertgutschein, wenn der Veranstalter für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Ansonsten erhält der betroffene Vertragspartner den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kaufpreis erstattet. Nach Maßgabe von Ziffer 21 („Haftung“) bestehen keine weitergehenden Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers. Auch Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden nicht erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.

Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, weitere behördlich angeordnete oder sinnvolle Maßnahmen durchzuführen, um Abstandsregeln und dergleichen einhalten zu können (z. B. Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln). Dem betroffenen Vertragspartner wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Auf dieses Rücktrittsrecht weist der Veranstalter in der Mitteilung über die Änderung hin und setzt eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ist das dem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht verwirkt.

26. Hygiene und Infektionsschutz

Um den Erfordernissen der Hygiene und des Infektionsschutzes gerecht zu werden, kann der Veranstalter Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben, Maßnahmen anordnen (z. B. Abstandsregeln, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. medizinische oder FFP2-Maskenpflicht in bestimmten Bereichen, Desinfektionsmaßnahmen, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen) festlegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

27. Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter

https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/consumers-dispute-resolution/index_en.htm

eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Der Veranstalter ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die E-Mail-Adresse des Veranstalters lautet info@seenachtfest-konstanz.com.

28. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.